Aufruf an den Einzelhandel
Öffnung von Verkaufsstellen anlässlich besonderer Ereignisse
an Sonn- und Feiertagen in der Gemeinde Oberkrämer im Jahr 2015 gem. § 5 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (BbgLöG) vom 27.11.2006, zuletzt geändert am 20.12.2010
Der Bürgermeister der Gemeinde Oberkrämer ist berechtigt bei Bedarf die Öffnung von Verkaufsstellen durch den Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung an jährlich sechs Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 13 bis 20 Uhr zu gestatten. Diese Befugnis erstreckt sich nicht auf den Karfreitag, die Oster- und Pfingstsonntage, den Volkstrauertag und den Totensonntag, sowie den ersten und zweiter Weihnachtsfeiertag. Mehr als zwei Sonn- und Feiertage innerhalb von vier Wochen dürfen ebenfalls nicht freigegeben werden.
Interessierte Einzelhändler werden hiermit gebeten Terminvorschläge für die zusätzliche Öffnung von Verkaufsstellen in der Gemeinde Oberkrämer bis zum 15.05.2015 schriftlich bei der Gemeindeverwaltung einzureichen.
Gemeinde Oberkrämer
Bau- und Ordnungsamt
Perwenitzer Weg 2
16727 Oberkrämer