Aufruf zur Bewerbung als ehrenamtlicher Richter
Aufruf zur Bewerbung als ehrenamtlicher Richter
Zum 31. Dezember 2023 endet die Amtsperiode der ehrenamtlichen Richter (Schöffen) in der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
Im Jahr 2023 werden demnach bundesweit die Schöffen für die ab 01. Januar 2024 beginnende fünfjährige Amtszeit gewählt. Gesucht werden in unserer Gemeinde insgesamt sieben Bürgerinnen oder Bürger, die als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen im Amtsgerichtsbezirk Oranienburg teilnehmen, geeignet und an der Übernahme des Ehrenamtes interessiert sind.
Damit eine Wahl durchgeführt werden kann, sind in die Vorschlagsliste der Gemeinde Oberkrämer mindestens doppelt so viele Personen, somit 14 Kandidaten, aufzunehmen.
Die Gemeindevertretung schlägt alsdann mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit die doppelte Anzahl der Kandidaten, wie an Schöffen benötigt werden, dem Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht vor, der in der zweiten Jahreshälfte 2023 aus diesen Vorschlägen die Haupt- und Hilfsschöffen wählen wird.
Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde haben und am 01.01.2024 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen (§31 ff. Gerichtsverfassungsgesetz – GVG).
Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, d.h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beweise würdigen, d.h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen so ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe mitbringen muss, kann aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement resultieren. Das verantwortungsvolle Amt einer Schöffin oder eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und gesundheitliche Eignung.
Wer infolge eines Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben, ist unfähig zu dem Amt des Schöffen (§32 GVG). Auch Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Beamte, die jederzeit in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können, Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte, gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer, Personen, die in einen Vermögensverfall geraten sind, Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden (§34 GVG).
Interessenten für das Schöffenamt in Erwachsenenstrafsachen aus der Gemeinde Oberkrämer bewerben sich bitte bis zum 14. April 2023 bei der
Gemeindeverwaltung Oberkrämer;
Hauptamt, Tel. 03304/393252;
Perwenitzer Weg 2;
16727 Oberkrämer
Weitere Informationen sowie ein Bewerbungsformular finden Sie unter www.schoeffenwahl.de .
Oberkrämer, 22. Januar 2023
gez. Großmann/Hauptamt