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Feuerschale
Bild von Matthias Böckel auf Pixabay

Aus dem Ordnungsamt


Aktuelles
31.05.2021

 

Es jährt sich die Zeit, in der das gemütliche Beisammensein im Freien bei einem knisternden Lagerfeuer im Garten verbracht werden kann.

Doch was darf eigentlich verbrannt werden und wie groß darf das Lagerfeuer überhaupt sein?

 

Grundsätzlich ist das Abbrennen von Stoffen im Freien untersagt, sobald die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit gefährdet oder belästigt wird. Doch es gibt einige Grundregeln, mit denen eine solche Belästigung nicht zu erwarten ist. Neben der generellen Rücksichtnahme gegenüber den Nachbarn (nur gelegentliche Holzfeuer), sind die Brennmaterialien von entscheidender Bedeutung. Grundsätzlich darf nur naturbelassenes und trockenes Holz verbrannt werden. Dinge, wie Schnittgut, Laub, behandeltes Holz oder Abfälle aller Art (dazu zählen auch Europaletten) dürfen nach dem Gesetz nicht verbrannt werden. Genau diese Stoffe würden zu der unerwünschten Rauchentwicklung und zur Belastung der Umwelt führen.

 

Ist das geeignete Holz erstmal besorgt, bleibt nur zu klären, wie die Feuerstelle aussehen soll. Generell ist ein Abstand von mindestens 50 m zum Waldrand einzuhalten!

Nachdem der Platz feststeht, sollte ausreichend Löschmaterial bereitgestellt werden. Wird der Holzstapel bereits am Vortag aufgebaut, muss dieser vor dem Abbrennen umgeschichtet werden, um Kleintieren das Flüchten zu ermöglichen und sie nicht zu gefährden.

 

Anschließend kann das Holzfeuer entzündet werden. Als Anzünder empfehlen sich Grillanzünder oder Holzspäne. Auf Benzin, Spiritus oder andere Brandbeschleuniger sollte jedoch in jedem Fall verzichtet werden. Brennt das Feuer dann, darf es einen Durchmesser und eine Höhe von einem Meter nicht überschreiten.

 

Unter dem folgenden Link können Sie detaillierte Informationen zum „richtigen“ Lagerfeuer finden:

https://mluk.brandenburg.de/mluk/de/umwelt/immissionsschutz/luft/holzfeuer/

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