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Niedrigwasser in Oberhavel: Wasserentnahmen aus Seen und offenen Gewässern sind ohne Erlaubnis unzulässig


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18.07.2019

Die geringen Niederschläge in der vergangenen Woche haben zwar der Flora und Fauna eine Verschnaufpause gegönnt, für die Oberflächengewässer in Oberhavel gilt dies aber nicht.

Durch die andauernde Trockenheit und unzureichende Niederschläge haben die
Oberflächengewässer (Bäche, Flüsse, Seen, Gräben, Teiche) bereits jetzt – zu Beginn des Sommers – niedrige Wasserstände, was für eine sehr angespannte und nachhaltige Niedrigwassersituation sorgt. Auch die Grundwasserstände fallen. „Die Defizite des geringen Wasserstandes aus dem Jahr 2018 konnten durch die Niederschläge im Winter und Frühjahr nicht wieder aufgefüllt werden und es fehlt weiterhin an Niederschlägen.

Die Wasserstände sind besorgniserregend“, informiert Landrat Ludger Weskamp. So liegt der Grundwasserstand – gemessen in Bredereiche – beispielsweise bereits 74 cm tiefer als der langjährige Mittelwert.

Die wenigen Niederschläge werden derzeit von der Vegetation regelrecht „aufgesogen“ und kommen somit nicht in den Gewässern zum Abfluss. Die prognostizierte Wetterlage für die kommenden Wochen wird in Oberhavel zu weiter sinkenden Wasserständen in den Oberflächengewässern führen. Aufgrund dessen appelliert die Kreisverwaltung Oberhavel als untere Wasserbehörde an alle Bürgerinnen und Bürger eine der Situation angemessene sparsame Verwendung von Wasser sicherzustellen, um die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden (gemäß § 5 Wasserhaushaltsgesetz).

„Eine so langanhaltende außerordentliche Trockenheit hatten wir in Oberhavel schon lange nicht mehr. Die Zustände unserer Gewässer sind kritisch und machen erste Maßnahmen erforderlich, um die Tier- und Pflanzenwelt in den Gewässern vor Schaden zu bewahren“, erläutert der Erste Beigeordnete des Landkreises, Egmont Hamelow, zuständig für den Bereich Umwelt.

Die Gewässer sowie der Wasserhaushalt sind besonders hohe Schutzgüter.
Wasserentnahmen aus den Oberflächengewässern – etwa zur Bewässerung von privaten Gärten, Landwirtschaftsflächen oder zur Nutzung in Gewerbe- und Industriebetrieben – führen zu einer weiteren Verschärfung der Abflusssituation der Gewässer. Die Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern mittels Pumpen bedarf grundsätzlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis durch die untere Wasserbehörde. Diese Wasserentnahmen fallen nicht unter den Begriff des Gemeingebrauches sowie den Eigentümer- und Anliegergebrauch. Wer ohne
entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis Wasser mittels Pumpen aus den
Oberflächengewässern entnimmt, handelt ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Alle nicht ausdrücklich erlaubten Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern wie
Seen und Flüssen sind unzulässig. Die Wasserentnahmen mit wasserrechtlicher
Erlaubnis sollten in der Zeit von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr nicht erfolgen.

„Wenn kein erheblicher Niederschlag fällt und sich die Niedrigwassersituation weiter verschärft, wird die Kreisverwaltung in den kommenden Wochen eine Allgemeinverfügung zur generellen Untersagung der Wasserentnahmen aus den Oberflächengewässern erlassen müssen“, schätzt Egmont Hamelow ein.

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