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Stallpflicht für Geflügel als Vorsichtsmaßnahme gegen Verbreitung der Vogelgrippe im Landkreis Oberhavel erlassen / Bislang kein Verdachtsfall in Brandenburg bekannt


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14.11.2016

Aufgrund der Vogelgrippefälle in mehreren Bundesländern hat das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz eine Aufstallungspflicht für Geflügel angeordnet. Der Erlass des Landestierarztes sieht vor, dass in den Landkreisen und kreisfreien Städten unverzüglich in ausgewiesenen Risikogebieten die Aufstallung von Geflügel anzuordnen ist. Für Brandenburg liegen bislang keine Hinweise auf Infektionen mit dem aktuellen Geflügelpesterreger H5N8 bei Wildvögeln und in Geflügelbeständen vor. Dies belegen die bei Wildvögeln und in Hausgeflügelbeständen durchgeführten Monitoringuntersuchungen. Mittlerweile wurde der Erreger jedoch bei einer Vielzahl von Wildvögeln in Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen sowie bereits in Hausgeflügelbeständen in Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein festgestellt.

Der Landrat des Landkreises Oberhavel hat am Montag, dem 14.11.2016, eine tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Geflügelpest erlassen. Danach gilt Aufstallungspflicht für Geflügel im gesamten Landkreis Oberhavel.

Das Geflügel ist dazu in geschlossenen Ställen oder in einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung zu halten. An den Stallein- und -ausgängen ist eine Desinfektion des Schuhwerks beim Betreten und Verlassen der Stallungen vorzunehmen. Die Desinfektionseinrichtungen sind durch den Tierhalter bereitzustellen. Die Durchführung von Geflügelmärkten, -schauen, -ausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist im Landkreis Oberhavel verboten. Ebenso nicht gestattet ist das Verbringen von Geflügel auf Märkte außerhalb.

Sollten Tierhalter ihren Geflügelbestand noch nicht dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt gemeldet haben, ist das unverzüglich nachzuholen. Erhöhte Verluste, erhebliche Veränderungen von Legeleistung oder Gewicht sowie gehäufte Erkrankungen sind dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt sofort mitzuteilen (Telefon: 03301 601-6239). Alle Geflügelhalter sind aufgefordert, die Vorgaben zur Seuchenprophylaxe aus der Geflügelpestverordnung zwingend zu befolgen. Dies betrifft vor allem eine konsequente Einhaltung und Umsetzung von Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen.

Für den gesamten Landkreis gilt, dass ein erhöhtes Wildvogelsterben dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zu melden ist. Hiervon ist auszugehen, wenn mehr als drei Wildvögel gleichzeitig an einem Ort tot aufgefunden werden. Ein direkter Kontakt zum toten Tier sollte vermieden werden. Die tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung tritt am 16.11.2016 in Kraft. Die angeordneten Maßnahmen gelten auf vorerst unbestimmte Zeit.

Weiterführende Informationen rund um das Thema Geflügelpest

Für das Virus der Geflügelpest (aviäres Influenzavirus, AIV) empfänglich sind alle Geflügelarten sowie zahlreiche Zier- und Wildvogelarten. Wildlebende Wasservögel stellen das natürliche Reservoir für die AIV dar. Ein Ansteckungsrisiko für Menschen und andere Säugetiere besteht nur bei sehr intensivem Kontakt mit infiziertem Geflügel. Eine Infektion geht meist mit grippeähnlichen Symptomen einher. Es können aber auch, je nach Abwehrlage der betroffenen Person und Aggressivität des jeweiligen Virussubtyps, schwere Krankheitsverläufe auftreten. Beim derzeit festgestellten Virustyp wurde laut FLI noch keine Infektion von Menschen nachgewiesen.

Das AIV tritt weltweit in Wildvögeln auf, in Geflügelbeständen werden jedoch nur bestimmte Subtypen gelegentlich nachgewiesen. Die Subtypen H5 und H7 können bei Infektionen in Geflügelbeständen spontan eine Variante ausbilden, die zu einer sehr hohen Sterblichkeit bei infiziertem Geflügel führt (hochpathogenes AIV, klassische Geflügelpest).

Sind Vögel mit dem AIV infiziert, so scheiden sie diesen v. a. über den Kot aus. Eier können ebenfalls Virusmaterial enthalten. Weitere Übertragungswege sind der direkte Kontakt der Vögel untereinander, das Aufpicken virushaltigen Materials oder die Aufnahme von verseuchtem Trinkwasser. Zwischen einzelnen Geflügelhaltungen kann der Erreger durch Tierhandel, verunreinigte Fahrzeuge, Personen, Gerätschaften oder Verpackungsmaterial u. ä. übertragen werden. In seltenen Fällen kann aus einem nur wenig krankmachenden Virus (niedrig pathogenes AIV) die klassische Geflügelpest entstehen.

Das klinische Bild der klassischen Geflügelpest wird dominiert von plötzlich und massenhaft auftretenden Todesfällen bei Hühnern und Puten. Niedrig pathogene AIV rufen dagegen meist nur milde Symptome hervor. Hier steht der Rückgang der Legeleistung bzw. der Zunahmen bei Mastgeflügel im Vordergrund. Auch diese Symptomatik bedarf der Anzeige beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt. Enten und Gänse erkranken i. d. R. weniger schwer. Die Infektion kann sogar übersehen werden. Daher gelten Hühner & Puten als Sentineltiere (Tiere, die zum Nachweis von latent vorhandenen Erregern in Zucht- oder Versuchstierpopulationen dienen).

Die Kontaktvermeidung zwischen Wildvögeln und Hausgeflügel ist die wichtigste Schutzmaßnahme. Impfungen sind verboten. Desinfektionsmittel mit virusabtötender Wirkung zeigen eine gute Wirksamkeit gegen den Erreger. AIV in Eiern und Fleisch wird beim Durchgaren schnell abgetötet. Informationen zur Geflügelpest sind in aktueller Form auch über die Internetseite des Friedrich-Loeffler-Instituts (www.fli.bund.de) zu erhalten.

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