Über Ruhezeiten und Gartenarbeit
Mit dem Frühjahr ist die Zeit der Gartenarbeit angebrochen und im Ordnungsamt häufen sich die Fragen nach den zulässigen Betriebszeiten für die wichtigsten Geräte und Maschinen.
Zur Klärung dieser Fragen müssen unter Umstände mehrere Rechtsvorschriften bemüht werden. So schützt das Sonn- und Feiertagsgesetz rund um die Uhr die
Ruhe dieser Tage.
Hier sind alle öffentlich wahrnehmbaren Arbeiten und Handlungen verboten, die die Ruhe des Tages stören oder die dem Wesen dieser Tage widersprechen können.
Zur Gartenarbeit verbleiben dann noch die Werktage, wobei der Samstag als vollwertiger Werktag zählt. Hier kommt die 32. BImSchV oder namentlich die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung zur Anwendung. Diese Verordnung regelt im Anhang zwei die zulässigen Betriebszeiten für Geräte und Maschinen in Wohngebieten in Deutschland.
Danach kann mit einem handelsüblichen Rasenmäher werktags in der Zeit von 07:00 Uhr - 20:00 Uhr bestimmungsgemäß gearbeitet werden. Besonders lärmintensive Geräte wie der Freischneider, ein Laubbläser oder
ein Rasentrimmer mit Verbrennungsmotor dürfen in Wohngebieten werktags nur
von 09:00 Uhr - 13:00 Uhr und
15:00 Uhr - 17:00 Uhr in Betrieb genommen werden. Eine Checkliste über die Ruhezeiten der wichtigsten in Wohngebieten genutzten Geräte finden Sie <link uploads media uebersicht_ruhezeiten_fuer_in_wohngebieten_genutzte__geraete_01.pdf external-link einen externen link in einem neuen>hier oder hier auf der Homepage unter der Rubrik Schaukästen bzw. kann diese Liste im Ordnungsamt angefordert werden.
Wenn dann neben diesen zahlreichen gesetzlichen Regelungen auch die Gewohnheiten der Nachbarschaft ausreichend Berücksichtigung finden, dürfte einer ungetrübten Freude an der Gartenarbeit nichts mehr im Wege stehen.
Dirk Eger
SB Ordnungsamt