Beitragsrückerstattung bei Öffnungszeitenreduzierung und Gruppen- bzw. Kitaschließung
Liebe Eltern,
am 24. Februar 2022 hat die Gemeindevertretung aufgrund der teilweisen zeitlich beschränkten Einschränkungen bei der Betreuung in den Kindertagesstätten eine Richtlinie zum „Erlass von Elternbeiträgen nach der Kitasatzung der Gemeinde Oberkrämer bei Einschränkung des Betreuungsumfanges“ beschlossen.
Demnach gibt es nachfolgende Erstattungsregelungen:
Einschränkung der Öffnungszeit
In den Fällen, in denen die Eltern aufgrund einer festgelegten Einschränkung der Öffnungszeit der Kindertagesstätte ihre benötigte Betreuungszeit nicht in Anspruch nehmen, kann auf Antrag und geeignetem Nachweis der Betroffenheit eine Erstattung erfolgen.
Der Nachweis ist dann geeignet, wenn nachvollziehbar dargelegt wird, dass die Lage oder der Umfang der vorübergehend geltenden Öffnungszeiten nicht dem benötigten Betreuungsumfang entspricht. Die nicht in Anspruch genommenen Stunden werden wie folgt für den jeweiligen Monat je Stunde finanziell ausgeglichen:
Elternbeitrag lt. Bescheid
Erstattungsbetrag je Stunde = 20 Tage x tägliche Betreuungsstunden
Bei einer Wochenbetreuungszeit betragen die anzusetzenden täglichen Betreuungsstunden ein Fünftel der Wochenbetreuungszeit.
Den Antrag hierzu finden Sie hier.
Schließung von Gruppen oder der gesamten Einrichtung
In den Fällen einer festgelegten Schließung einzelner Gruppen oder der gesamten Einrichtung, erfolgt eine Erstattung des Elternbeitrages ohne, dass hierzu ein Antrag erforderlich ist. Die nicht in Anspruch genommenen Tage werden wie folgt für den jeweiligen Monat je Tag finanziell ausgeglichen:
Elternbeitrag lt. Bescheid
Elternbeitrag lt. Bescheid = 20 Tage
Bei einer Wochenbetreuungszeit entfällt ein Ausgleich, wenn der vereinbarte Betreuungsumfang in der betroffenen Woche trotz Schließung und nach Absprache mit der Kita in Anspruch genommen wurde.
Essengeld
Soweit eine Erstattung des Elternbeitrages nach Nr. 1 c erfolgt, wird die Monatspauschale für das Essengeld um 2,00 Euro pro Tag der Nichtinanspruchnahme in dem jeweiligen Zeitraum reduziert. Eine Erstattung erfolgt maximal bis zur vollen Höhe der Monatspauschale.
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01.09.2021 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2022.
In den Fällen, in denen die Eltern aufgerufen werden ihre Kinder freiwillig nicht in die Einrichtung zu bringen oder früher abzuholen, erfolgt keine Beitragsbefreiung.
Das gesamte Dokument können Sie hier nachlesen.
Mit freundlichen Grüßen,
S. Otterburg
Fachdienstleitung Bildung und Jugend