Testpflicht in Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen
Sehr geehrte Eltern,
sehr geehrte Personensorgeberechtigte,
mit der 3. Änderung der 2. Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg gilt gemäß § 24a ab dem 7. Februar 2022 ein generelles Zutrittsverbot für alle Kinder in Kindertageseinrichtungen. Somit können nur die Kinder betreut werden, die geimpft oder genesen sind oder die an mindestens an zwei nicht aufeinander folgenden Tagen pro Woche einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen. Ausgenommen hiervon sind Kinder bis zum vollendenten ersten Lebensjahr.
Zu betreuten Kindern zählen auch Kinder, die im Rahmen der Eingewöhnung, der Sprachstandsfeststellung oder der sich ggf. anschließenden Sprachförderung in der Kindertagesstätte anwesend sind.
Die zwei wöchentlichen Antigen-Schnelltests erhalten Sie von Ihrer Einrichtungsleitung oder von den Erzieher*innen. Der dazugehörige Testnachnachweis (hier downloaden) ist jeweils montags und donnerstags vor dem Besuch der Einrichtung vorzulegen.
Zum Schutz aller Kinder und dem Personal bitten wir Sie, der Testpflicht gewissenhaft nachzukommen.
Mit freundlichen Grüßen,
S. Otterburg
Fachdienstleitung Bildung und Jugend