Allgemeiner Hinweis zur Abholberechtigung
Liebe Eltern,
liebe Personensorgeberechtigte,
in der Kitasatzung der Gemeinde Oberkrämer ist unter § 12 Abs. 2 geregelt, dass andere Personen als die Eltern ein Kind anholen dürfen.
Bitte überprüfen Sie die Abholberechtigungen aller Personen (Oma, Opa, Onkel, Schwester etc.) regelmäßig.
(Geschwister-)Kinder müssen mindestens 12 Jahre alt sein, um als abholberechtigt zu gelten. Hier ist in geeigneter Form einmalig ein Nachweis in der Kita vorzulegen, aus dem das Alter hervorgeht.
Die Kita-Leitung kann die Herausgabe eines Kindes verweigern, wenn das Kind auf dem Heimweg offensichtlich in eine hilflose Lage oder erhebliche Gefahr geraten würde (vgl. § 5 Abs. 3). Gleiches trifft zu, wenn keine Abholberechtigung vorliegt und/oder die Person sich nicht ausweisen kann.
Ich wünsche Ihnen einen guten Start ins Jahr 2025!
Mit freundlichen Grüßen
S. Warnemünde
Fachdienstleitung Bildung und Jugend