Informationen zur Umsetzung des Gute-KiTa-Gesetzes
Ab dem 01.08.2019 erfolgt eine Beitragsbefreiung durch das Land Brandenburg, wenn die Personensorgeberechtigten oder deren Kinder:
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
- Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
- Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes,
- einen Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder
- Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten.
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